Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung erfolgt die Erhebung von Grund- und Verbrauchsgebühren einmal jährlich. Die für die Abrechnung erforderlichen Wasserzählerstände werden hierzu zum Jahresende des Abrechnungsjahres über zugesendete Ablesekarten abgefragt.
Während des Jahres — zum 01.05. und zum 01.10. — sind Vorauszahlungen in Höhe von jeweils 40 % der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresrechnung, erfolgt im Vorfeld eine Schätzung des voraussichtlichen Jahresgesamtverbrauches.
Verbrauchsgebühr
Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet.
Die Gebühr beträgt je Kubikmeter (1.000 Liter) 1,40 € netto bzw. 1,50 € brutto (incl. 7,00 % MwSt.).
Grundgebühr
Die Grundgebühr orientiert sich an der Größe des jeweiligen Hausanschlusses, wobei sich dieser auf die Größe der verbauten Wasserzähler bezieht.
Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss
| bis | 2,5 m³/h | 48,00 €/Jahr netto bzw. | 51,36 €/Jahr brutto (incl. 7,00 % MwSt.) |
| bis | 6 m³/h | 60,00 €/Jahr netto bzw. | 64,20 €/Jahr brutto (incl. 7,00 % MwSt.) |
| bis | 10 m³/h | 78,00 €/Jahr netto bzw. | 83,46 €/Jahr brutto (incl. 7,00 % MwSt.) |
| bis | 15 m³/h | 240,00 €/Jahr netto bzw. | 256,80 €/Jahr brutto (incl. 7,00 % MwSt.) |
| bis | 40 m³/h | 360,00 €/Jahr netto bzw. | 385,20 €/Jahr brutto (incl. 7,00 % MwSt.) |
| bis | 60 m³/h | 480,00 €/Jahr netto bzw. | 513,60 €/Jahr brutto (incl. 7,00 % MwSt.) |
| über | 60 m³/h | 600,00 €/Jahr netto bzw. | 642,00 €/Jahr brutto (incl. 7,00 % MwSt.) |
Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss
| bis | 4 m³/h | 48,00 €/Jahr netto | 51,36 €/Jahr brutto (incl. 7,00 % MwSt.) |
| bis | 10 m³/h | 60,00 €/Jahr netto | 64,20 €/Jahr brutto (incl. 7,00 % MwSt.) |
| bis | 16 m³/h | 78,00 €/Jahr netto | 83,46 €/Jahr brutto (incl. 7,00 % MwSt.) |
| bis | 25 m³/h | 240,00 €/Jahr netto | 256,80 €/Jahr brutto (incl. 7,00 % MwSt.) |
| bis | 63 m³/h | 360,00 €/Jahr netto | 385,20 €/Jahr brutto (incl. 7,00 % MwSt.) |
| bis | 100 m³/h | 480,00 €/Jahr netto | 513,60 €/Jahr brutto (incl. 7,00 % MwSt.) |
| über | 100 | 600,00 €/Jahr netto | 642,00 €/Jahr brutto (incl. 7,00 % MwSt.) |
Festsetzung des Herstellungsbeitrages
Zur Deckung des Aufwandes für die grundsätzliche Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung, sprich Tiefbrunnen, Aufbereitungsanlagen, Wasserwerke, Drucksteigerungsanlagen, Trinkwasserhochbehälter und dem gesamten Wasserleitungsnetz bis hin zum anzuschließenden Grundstück, ist ein Herstellungsbeitrag zu erheben.
Dieser Herstellungsbeitrag wird einmalig festgesetzt bei Neu‑, Um- und Anbauten und bei Änderungen an der beitragspflichtigen Grundstücksfläche.
Die Festsetzung erfolgt, sobald das beitragspflichtige Grundstück an die öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossen wird bzw. angeschlossen werden kann. Die Berechnung wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.
- der Beitrag beträgt pro m² Grundstücksfläche 1,12 € netto bzw. 1,20 € brutto ( 7,00 % MwSt.)
- der Beitrag beträgt pro m² Geschoßfläche 6,90 € netto bzw. 7,38 € brutto ( 7,00 % MwSt.)
Bauwasser
Bei Bezug von Wasser während der Bauphase von Gebäuden (Bauwasser) erfolgt die Berechnung als Pauschale bezogen auf die errichteten Quadratmeter beitragspflichtiger Geschoßfläche.
Es werden festgesetzt pro m² Geschoßfläche 0,20 € netto bzw. 0,21 € brutto (incl. 7,00 % MwSt.).
Ausgabe von beweglichen Wasserzählern (Standrohre, Messzähler)
Die Ausgabe von beweglichen Wasserzählern — Standrohre für Unterflurhydranten bzw. Messzähler für Oberflurhydranten — erfolgt grundsätzlich gegen eine Kaution in Höhe von 500,00 €.
Für die Dauer der Ausgabe von beweglichen Wasserzählern wird eine Leihgebühr erhoben.
Diese beträgt pauschal 15,00 € netto bzw. 16,05 € brutto für den 1. bis 3. Tag; ab dem 4. Tag beträgt die Leihgebühr 1,00 € netto bzw. 1,07 € brutto je angefangenem Kalendertag.
Bei Verlust oder grober Beschädigung hat der Ausleiher die Kosten der Neuanschaffung zu tragen. Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so entspricht die Verbrauchsgebühr der aktuell gültigen Verbrauchsgebühr.
Kosten für die Erstellung von Grundstücksanschlüssen
Der erforderliche Grundstücksanschluss wird vom Zweckverband oder von ihm beauftragten Firmen hergestellt. Festgesetzt wird der jeweilige erforderliche Personal- und Materialeinsatz über einen sogenannten Kostenerstattungsbescheid. Auch für diesen Leistungsbereich gilt der Mehrwertsteuersatz in Höhe von 7 %.
Für den Bauherrn besteht die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit der technischen Abteilung des Zweckverbandes, um im Vorfeld den voraussichtlichen Aufwand zu bestimmen.