Der Bayerische Landtag hat am 10.12.2025 die Novelle des Bayerischen Wassergesetzes verabschiedet. Dazu betonte Bayerns Umweltminister Thorsten Glauber: “Anfang 2026 tritt das modernste Wassergesetz in Deutschland in Kraft. Die weitreichendste Novelle des Bayerischen Wassergesetzes der letzten 15 Jahre setzt neue Maßstäbe. Das jetzt geschnürte Wasserpaket stärkt die öffentliche Trinkwasserversorgung, verbessert den Hochwasserschutz und vereinfacht und digitalisiert die Verwaltungsverfahren. Der Wassercent ist ein Meilenstein für die Wasserwirtschaft in Bayern. Der Wassercent gibt unserem wichtigsten Lebensmittel einen Wert. Das soll zu einem möglichst schonenden Umgang beitragen. Der Wassercent wird unbürokratisch sein. Die Einnahmen werden zweckgebunden für Maßnahmen zum Wasserschutz und für eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung verwendet. Wir machen mit dem Gesetz das Wassermanagement in Bayern fit für die Zukunft. Durch den voranschreitenden Klimawandel steht unser Grundwasser unter Stress. Auf diese Herausforderung müssen wir reagieren.”
Das Wasserentnahmeentgelt beträgt einheitlich 10 Cent pro entnommenem Kubikmeter Grundwasser. Das entspricht rund fünf Euro pro Kopf und Jahr. Die Einnahmen werden insgesamt auf rund 70 Millionen Euro pro Jahr geschätzt. Alle Wasserentnehmer zahlen aufgrund des gesetzlich vorgesehenen Freibetrags erst ab der Menge, die 5.000 Kubikmeter übersteigt. Bestimmte Wasserentnahmen sollen von der Abgabenpflicht ausgenommen werden. Der erste Erhebungszeitraum erstreckt sich vom 1. Juli bis 31. Dezember 2026. Der Wassercent wird grundsätzlich auf Basis der genehmigten Wassermenge im Entnahmebescheid berechnet. Es gibt also einen genau festgelegten Mengenwert für die Berechnung. Abweichend davon kann ein Entnehmer die tatsächlich entnommene Jahresmenge mit entsprechenden Nachweisen der zuständigen Behörde mitteilen.
Auch die öffentliche Trinkwasserversorgung in Bayern wird durch das Gesetz weiter gestärkt. Dazu wird festgelegt, dass die Wasserentnahmen zum Zweck der öffentlichen Trinkwasserversorgung Vorrang vor anderen Nutzungen haben. “Der absolute Vorrang wird gesetzlich festgeschrieben. Die Änderung ist ein klares Bekenntnis zur kommunalen Daseinsvorsorge. Der Begriff der öffentlichen Trinkwasserversorgung wird nicht für kommerzielle Interessen geöffnet”, so Glauber. Eine solche Regelung war im bisherigen Gesetz nicht enthalten. Glauber: “Wir wollen keinen Ausverkauf und keine Privatisierung des bayerischen Grundwassers.” Daneben gibt es zukünftig für die Übertragung einer wasserrechtlichen Entnahmeberechtigung eine Anzeigepflicht. Damit wird sichergestellt, dass die zuständige Behörde Kenntnis von einem bevorstehenden Rechtsübergang hat. So kann sie gegebenenfalls Maßnahmen wie beispielsweise eine Anpassung oder einen Widerruf der Gestattung ergreifen.
Im Bereich des Hochwasserschutzes gibt es ebenfalls weitreichende Veränderungen. Glauber: “Hochwasserschutz ist gelebter Katastrophenschutz. Die Einordnung von Hochwasserschutzmaßnahmen als überragendes öffentliches Interesse sorgt dafür, dass der Schutz vor Hochwasser bei Planungen und Entscheidungen zukünftig Vorrang hat. Ziel ist ein hochwasserfestes Bayern.” Außerdem werden die Kommunen finanziell deutlich entlastet, indem das bisherige System der Beteiligtenleistungen im Hochwasserschutz geändert wird. Zukünftig sollen sich Kommunen grundsätzlich nur noch in Höhe von 20 Prozent der Planungs‑, Bau- und Grunderwerbskosten beteiligen – bisher konnte die Beteiligung auf vertraglicher Basis bei bis zu 50 Prozent liegen. Im Vergleich zur bestehenden Praxis werden die Kommunen damit um knapp 19 Millionen Euro pro Jahr entlastet.
Um den Verwaltungsvollzug zu erleichtern wird insbesondere ein bayernweites digitales Wasserbuch eingeführt. Das neue Bayerische Wassergesetz tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. Weitere Informationen sind im Internet verfügbar unter https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/novelle_baywg/