Ab 2026 wird ein Wassercent fällig

Ab 2026 wird ein Wassercent fällig

Bericht aus der Kabi­netts­sit­zung der Baye­ri­schen Staats­re­gie­rung vom 29. Juli 2025

Umfas­sen­de Novel­le des Baye­ri­schen Was­ser­ge­set­zes beschlos­sen: Ein­füh­rung eines Was­ser­ent­nah­me­ent­gelts („Was­ser­cent“), Ver­bes­se­rung des Hoch­was­ser­schut­zes sowie Trink­was­ser­ver­sor­gung wei­ter gestärkt / Was­ser­recht­li­che Ver­fah­ren wer­den ver­ein­facht, digi­ta­li­siert und beschleunigt

Der Baye­ri­sche Minis­ter­rat hat in sei­ner heu­ti­gen Sit­zung eine umfas­sen­de Novel­le des Baye­ri­schen Was­ser­ge­set­zes beschlos­sen. Ziel ist es, das Bewusst­sein für die Res­sour­ce Was­ser zu schär­fen und unser Trink­was­ser noch bes­ser zu schüt­zen. Mit der Novel­le wird u.a. ein Was­ser­ent­nah­me­ent­gelt für Grund­was­ser eingeführt.

Das Ent­gelt beträgt ein­heit­lich 10 Cent pro ent­nom­me­nem Kubik­me­ter Grund­was­ser. Dabei gilt ein Frei­be­trag von 5.000 Kubik­me­ter pro Jahr. Das bedeu­tet: Wer Grund­was­ser ent­nimmt, zahlt erst ab der Men­ge, die 5.000 Kubik­me­ter über­steigt. Bestimm­te Was­ser­ent­nah­men sol­len von der Abga­be­pflicht aus­ge­nom­men wer­den. Dazu gehö­ren z.B. Was­ser­ent­nah­men aus Brun­nen durch die Feu­er­wehr zum Löschen bei Brän­den oder Was­ser­ent­nah­men für Nut­zun­gen, die kei­ne Geneh­mi­gung benö­ti­gen (z. B. Gar­ten­brun­nen) sowie für den land­wirt­schaft­li­chen Hof­be­trieb, für das Trän­ken von Vieh oder bei Ent­nah­men in gerin­gen Men­gen zu einem vor­über­ge­hen­den Zweck. Auch Was­ser­ent­nah­men zum Küh­len, für die Fische­rei oder durch Was­ser- und Boden­ver­bän­de zur Bewäs­se­rung blei­ben kos­ten­los. Zusätz­lich sind Was­ser­ent­nah­men im Rah­men der Erzeu­gung erneu­er­ba­rer Ener­gien von der Zah­lung eines Ent­gelts ausgenommen.

Die Rege­lun­gen zum Was­ser­cent sol­len so in Kraft tre­ten, dass sich der ers­te Erhe­bungs­zeit­raum vom 1. Juli bis 31. Dezem­ber 2026 erstreckt. Ab 2027 ist das Kalen­der­jahr maß­geb­li­che Bemes­sungs­grund­la­ge. Bei der Fest­set­zung des Was­ser­ent­nah­me­ent­gelts wird ent­we­der der im Zulas­sungs­be­scheid fest­ge­leg­te jähr­li­che Ent­nah­me­wert oder die tat­säch­li­che Ent­nah­me­men­ge zugrun­de gelegt, sofern der Ent­neh­mer die­se gegen­über der Was­ser­rechts­be­hör­de mit­teilt. Dabei genügt die Glaub­haft­ma­chung der tat­säch­lich ent­nom­me­nen Men­ge an Was­ser. Es gilt der Grund­satz von Ver­trau­en und Selbst­ver­ant­wor­tung, im Gesetz­ent­wurf ist dem­entspre­chend kei­ne Mess­ver­pflich­tung vorgesehen.

Die Ein­nah­men aus dem Was­ser­ent­nah­me­ent­gelt wer­den zweck­ge­bun­den aus­schließ­lich für Maß­nah­men zum Was­ser­schutz und für eine nach­hal­ti­ge Was­ser­be­wirt­schaf­tung verwendet.

Zur Siche­rung der Trink­was­ser­ver­sor­gung in Bay­ern legt der Ent­wurf fest, dass die Was­ser­ent­nah­men zum Zwe­cke der öffent­li­chen Trink­was­ser­ver­sor­gung Vor­rang vor ande­ren Nut­zun­gen haben. Damit das Grund­was­ser in Bay­ern nicht ohne das Wis­sen der Behör­den ver­kauft oder an pri­va­te Fir­men abge­ge­ben wird, soll künf­tig eine Anzei­ge bei der Behör­de erfor­der­lich sein, wenn die was­ser­recht­li­che Erlaub­nis über­tra­gen wird. Dies gilt nicht für Gewäs­ser­be­nut­zun­gen der Land- und Forst­wirt­schaft und des Gar­ten­baus sowie für ther­mi­sche Nutzungen.

Auch im Bereich des Hoch­was­ser­schut­zes soll es Ver­bes­se­run­gen geben. Ins­be­son­de­re wird ein über­ra­gen­des öffent­li­ches Inter­es­se für Hoch­was­ser­schutz­maß­nah­men fest­ge­legt, damit der Schutz vor Hoch­was­ser bei Pla­nun­gen und Ent­schei­dun­gen mehr Beach­tung fin­det. Das bedeu­tet, dass die Hoch­was­ser­vor­sor­ge bei allen Ent­schei­dun­gen als vor­ran­gi­ger Belang in Abwä­gungs­ent­schei­dun­gen ein­geht. Zukünf­tig kön­nen Kom­mu­nen außer­dem trotz bestehen­der staat­li­cher Aus­bau­ver­pflich­tung auf eige­ne Kos­ten Hoch­was­ser­schutz­maß­nah­men selbst errich­ten. Die Neu­re­ge­lung soll Gemein­den die Mög­lich­keit eröff­nen, auf eige­ne Kos­ten einen zeit­lich frü­he­ren Hoch­was­ser­schutz zu rea­li­sie­ren. Hier­für bedarf es ledig­lich der Abstim­mung mit dem Was­ser­wirt­schafts­amt, damit kom­mu­na­le und staat­li­che Hoch­was­ser­schutz­maß­nah­men auf­ein­an­der abge­stimmt sind.

Dane­ben sol­len die was­ser­recht­li­chen Ver­fah­ren wei­ter beschleu­nigt und digi­ta­li­siert wer­den. Ins­be­son­de­re wird die bay­ern­wei­te Ein­füh­rung eines digi­ta­len Was­ser­buchs den Ver­wal­tungs­voll­zug erleich­tern. Um Ein­schrän­kun­gen des was­ser­recht­li­chen Gemein­ge­brauchs in Zukunft zu ver­mei­den, wird vom Gesetz­ge­ber nun­mehr außer­dem klar­ge­stellt, dass die Nut­zung des Was­sers, zum Bei­spiel zum Schwim­men oder Kanu­fah­ren, auf eige­ne Gefahr erfolgt. 

Der Gesetz­ent­wurf geht jetzt in die Ver­bän­de­an­hö­rung und soll im Herbst in den Baye­ri­schen Land­tag ein­ge­bracht wer­den. Der Ent­wurf des Geset­zes wird par­al­lel zur Ver­bän­de­an­hö­rung im Inter­net­an­ge­bot des Baye­ri­schen Umwelt­mi­nis­te­ri­ums veröffentlicht.